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Heike Abraham

kleiner Stieglitz im Regen
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Satzung des Vereins "Solidarische Landwirtschaft Dortmund e. V."

Präambel

Die Mitglieder des „Solawi Dortmund e. V.“ wollen sich für die gemeinschaftliche Förderung regionaler Nahrungsmittelproduktion einsetzen und damit konkret Verantwortung für die ökologische Produktion und

die ortsnahe Verteilung von Lebensmitteln übernehmen. Wir sehen darin eine Alternative zur industriellen Nahrungs- und Futtermittelproduktion, die dazu führt, dass große Teile unserer Nahrungsmittel in den Ländern des Südens produziert werden, wo infolgedessen immer weniger Land zur Versorgung der lokalen Bevölkerung zur Verfügung steht. Insoweit ist die Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes, der Pflanzenzucht und der Verbraucherberatung Gegenstand des Engagements des Vereines und seiner Mitglieder.

 

§ 1 Name

 

Der Verein führt den Namen „Solidarische Landwirtschaft Dortmund“ abgekürzt Solawi Dortmund.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“ Das Geschäftsjahr

entspricht dem Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Dortmund.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gem. 52 Abgabenordnung, insbesondere die Förderung

des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutz-

gesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.

Diese Zwecke werden u.a. verfolgt durch:

 

a) Förderung von bäuerlicher ökologischer Landwirtschaft (Gartenbau, Ackerbau, artgerechte Tierhaltung)

 

b) Befreiung von Effizienzzwang und von Gewinnorientierung und vom Zwang zur beständigen Produktionssteigerung

 

c) Erprobung von Maßnahmen zur Bodenentgiftung durch Pflanzen und zur nachhaltigen Bodenverbesserung

 

d) Humusschicht, Bodenfruchtbarkeit und pflanzliche Artenvielfalt fördern

 

e) Aufbau und Förderung von solidarischen Erzeuger/Verbrauchergemeinschaften

 

f) Weitergabe von gärtnerischem Wissen, Vermittlung und gemeinsames Erlernen von ökologischer, klimagerechter und sozialer Landbewirtschaftung

 

g) Horizonterweiterung durch direkten Kontakt zur landwirtschaftlichen Produktion

 

h) Gesunde Nahrungsmittel stadtnah erzeugen und umweltfreundlich verteilen

 

i) Ökologischen Fußabdruck verringern, indem wir CO²-Emmissionen, Verpackungsmüll und unseren Energieverbrauch reduzieren

 

(2) Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln

des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sin oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Dem Satzungszweck wird insbesondere entsprochen durch:

- Einberufung und Organisation der jährlichen Versammlung und weiterer regelmäßiger Treffen der        

   Erzeuger und Verbrauchergemeinschaften;

- Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu solidarischer Landwirtschaft;

- Aufklärung und Beratung von Verbrauchern;

- Solidarisch-ökologische Landwirtschaft als Erfahrungs- und Lernfeld für Kinder, Jugendliche und

  Erwachsene;

- Erstellen und Verbreiten von Flyern;

- Hofführungen, öffentliche Informationsveranstaltungen (z.B. Film- und Vortragsabende, Tagungen,

  Hoffeste;)

- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung, Vernetzung u. Wissensaustausch;

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und die in der Präambel genannten Werde mitträgt.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(3) Der Austritt erfolgt spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Werte des Vereines entsprechend der Präambel oder §2 oder §3, Absatz 5 der Satzung verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sorfortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Die Mitglieder verpflichten sich dazu, innerhalb der Solawi-Gemeinschaft verbale Äußerungen und Handlungen, die Ausdruck einer gruppen- und menschenfeindlichen Einstellung sind, als solche zu benennen und aktiv zurückzuweisen. Nicht gedultet werden insbesondere fremdenfeindliche, rassischtische und antisemitische Einstellungen. Wir verstehen uns als weltoffene Gemeinschaft in der Mitglieder verschiedener Weltanschauungen, Religionen und Lebensformen willkommen sind.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereines

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Es ist an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können weitere, jedoch nicht vertretungsberechtigte Beisitzer des Vorstandes berufen.

 

(2) Der Vorstand strebt Entscheidungen im Konsens an. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

(5) Scheiden vor Ablauf der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei, so muss innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neuer Vorstand zu wählen ist. Damit beginnt die neue Amtszeit.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als 15% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail, bei Bedarf postalisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden, so insbesondere die Wahl oder Abwahl des Vorstandes. Ihr sind auch die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. auch über

a) Beitrags- und Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) An - und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d) Beteiligung von Gesellschaften, e) Aufnahme von Darlehen, f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g) Mitgliedsbeiträge, h) Satzungsänderungen, i) Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede Satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren.

§ 8 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeigiter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gem. § 52 der Abgabenordnung, insbesondere die der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes verpflichtet ist, insbesondere zur Förderung der solidarischen Landwirtschaft.

Ende des Satzungstextes!

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